Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. Er ist auf jährlich 110 000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.
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EUTBV § 4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent
Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 K 310/22
3. März 2023
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26 K 310/22 | 3. März 2023 |