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EUTBV § 4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent

Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. Er ist auf jährlich 110 000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 K 310/22
3. März 2023
26 K 310/22 3. März 2023