Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
EuWO 1988 § 25 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
Europawahlordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.