Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.
EuWO 1988 § 56 Stimmabgabe in Klöstern
Europawahlordnung
Referenzen
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