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EWKFondsG § 12 Abgabepflicht

Gesetz über den Einwegkunststofffonds

Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe).

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1726/23
27. November 2024
1 BvR 1726/23 27. November 2024