Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe).
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EWKFondsG § 12 Abgabepflicht
Gesetz über den Einwegkunststofffonds
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1726/23
27. November 2024
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1 BvR 1726/23 | 27. November 2024 |