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EWKFondsV § 2 Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe

Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds

Für die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Abgabesätze in Euro pro 1 Kilogramm:

1.
Lebensmittelbehälter 0,177,
2.
Tüten und Folienverpackungen 0,876,
3.
nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181,
4.
bepfandete Getränkebehälter 0,001,
5.
Getränkebecher 1,236,
6.
leichte Kunststofftragetaschen 3,801,
7.
Feuchttücher 0,061,
8.
Luftballons 4,340,
9.
Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.

Referenzen

  • § 12 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.