EZulV 1976
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
- Inhaltsübersicht
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage
- § 2a Teilzeitbeschäftigung
- § 3 Allgemeine Voraussetzungen
- § 4 Höhe und Berechnung der Zulage
- § 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
- § 5 Ausschluss der Zulage
- § 6 (weggefallen)
- § 6a (weggefallen)
- § 7 Allgemeine Voraussetzungen
- § 8 Höhe der Zulage
- § 9 Berechnung der Zulage
- § 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition
- § 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
- § 12 Allgemeine Voraussetzungen
- § 13 Höhe der Zulage
- § 14 Berechnung der Zulage
- § 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
- § 16 Zulage für Klimaerprobung
- § 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst
- § 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr
- § 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen
- § 17a Allgemeine Voraussetzungen
- § 17b Höhe der Zulage
- § 17c Ausschluss der Zulage
- § 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
- § 18 Entstehen des Anspruchs
- § 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
- § 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege
- § 22 Zulage für besondere Einsätze
- § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
- § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
- § 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
- § 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
- § 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
- § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
- § 23e Zulage für Minentaucher
- § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
- § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
- § 23h Zulage für Fallschirmspringer
- § 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
- § 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
- § 23l Zulage für Bergführer
- § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
- § 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- § 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr
- § 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen
Standangaben
- Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497; (Neuf)
- Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 10.4.2017 I 828 (Stand)
Versionen
- 10. April 2017 (ausgewählt)