FahrlAusbO 2012 § 1 Ort der Ausbildung

Fahrlehrer-Ausbildungsordnung

Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. Die Regelung des § 30 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.

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