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FahrlG § 12 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen:

1.
eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
2.
Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer (§ 11 Abs. 1 Nr. 4),
2a.
eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) über die Lehrgangsteilnahme,
3.
eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
4.
einen maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
5.
eine Erklärung, daß die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
6.
eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.
Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

(2) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 und für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 beizufügen. Ferner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen der verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat. Die zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen haben die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

(3) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 2 L 97/25
15. Juli 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 16 K 24.1776
20. Mai 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (9. Senat) - 9 S 1315/24
25. November 2024
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (8. Kammer) - 8 K 3952/24
16. August 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 5 K 20.2788
8. Januar 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 5 K 21.1756
8. Januar 2024
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Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 162/20
14. Dezember 2020
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Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (1. Senat) - L 1 BA 15/18
6. Mai 2020
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Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 6 K 18.1086
13. November 2019
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 54/19
19. Juli 2019
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