FahrlG § 37 Registerführung und Registerbehörden

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt

1.
im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob ein Fahrerlaubnisinhaber auch Fahrlehrer ist,
2.
im Fahreignungsregister die in § 39 Abs. 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 5 K 19.1118
31. Oktober 2019
RN 5 K 19.1118 31. Oktober 2019