(1) Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll alle Gebiete erfassen, die für die berufliche Tätigkeit des Fahrlehrers von Bedeutung sind, insbesondere
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Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts, - 2.
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Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen, - 3.
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Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, - 4.
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verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr und - 5.
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betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind.
(2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes hat folgende Bereiche zu erfassen:
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Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen, - 2.
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Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen, - 3.
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Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und - 4.
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Methoden zur Kursleitung und Moderation.
(2a) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a des Fahrlehrergesetzes sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren.
(3) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen.
(4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. Darüber hinaus können auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden.