(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält, - 2.
-
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, - 3.
-
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist, - 4.
-
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt oder - 5.
-
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ bei einer anderen als einer Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden lässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verantwortlicher Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt, - 2.
-
entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder - 3.
-
entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.