In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen.
FahrlGDV 2012 § 3 Unterrichtsräume
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Referenzen
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