Der Vorsitzende oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 3 gibt dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
FahrlPrüfO 2012 § 21 Bekanntgabe der Entscheidung
Prüfungsordnung für Fahrlehrer
Referenzen
Zitiert von
|
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 5447/15
21. März 2016
|
6 K 5447/15 | 21. März 2016 |
|
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 LB 115/11
17. Januar 2013
|
7 LB 115/11 | 17. Januar 2013 |
|
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 1045/11
28. Juni 2012
|
6 K 1045/11 | 28. Juni 2012 |