Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FahrlPrüfO 2012 § 21 Bekanntgabe der Entscheidung

Prüfungsordnung für Fahrlehrer

Der Vorsitzende oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 3 gibt dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 5447/15
21. März 2016
6 K 5447/15 21. März 2016
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 LB 115/11
17. Januar 2013
7 LB 115/11 17. Januar 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 1045/11
28. Juni 2012
6 K 1045/11 28. Juni 2012