FahrlPrüfO 2012 § 21 Bekanntgabe der Entscheidung

Prüfungsordnung für Fahrlehrer

Der Vorsitzende oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 3 gibt dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.

Referenzen

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