FahrlPrüfO 2012 § 27 Ausnahmen

Prüfungsordnung für Fahrlehrer

Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden. § 49 Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von