Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
FahrschAusbO 2012 Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3)
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Besondere AusbildungsfahrtenA1 A2 A BA1 auf A2 A1 auf A A2 auf AB auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1EB auf C C auf CEC1 und C1E in einem gemeinsamen AusbildungsgangC und CE in einem gemeinsamen AusbildungsgangSoloZugGesamtSoloZugGesamt1Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)
5
3
3
5
1
3
4
3
5
82Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
4
2
1
2
1
1
2
1
2
33Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)