Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FahrschAusbO 2012 Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4)

Fahrschüler-Ausbildungsordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1340)


Vorbesitz der
Klasse(n)
Dauer des
Vorbesitzes
Erwerb

Grundaus-
bildung
Überland

Autobahn

Nachtfahrt

CC mehr als
2 Jahre
D7843
D16422CC bis
2 Jahre
D141686
D18844B/C1B oder C1 mehr
als 2 Jahre
D331285
D116844B/C1B oder C1
bis 2 Jahre
D4522148
D14119127D1D20555DDE4311D1D1E4311

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von