[Briefkopf des Anbieters]
Die oben genannte Person hat den theoretischen und den praktischen Teil der Abschlussprüfung zum Sachkundigen für die Fahrgastsicherheit nach § 49 Absatz 2 bis 5 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgreich abgelegt.
[Briefkopf des Anbieters]
Die oben genannte Person hat den theoretischen und den praktischen Teil der Abschlussprüfung zum Sachkundigen für die Fahrgastsicherheit nach § 49 Absatz 2 bis 5 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgreich abgelegt.
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.