Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FahrSiLehrgZulV Anlage (zu § 8)

Verordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 125, S. 6)

[Briefkopf des Anbieters]

Name, Vorname(n)


Geburtsdatum


Geburtsort

Lehrgangsart:BasislehrgangKennziffer:AuffrischungslehrgangKennziffer:Lehrgangsdatum:bis

Datum der Theorieprüfung:

Datum der praktischen Prüfung:

Mitglieder der Prüfungskommission:

Die oben genannte Person hat den theoretischen und den praktischen Teil der Abschlussprüfung zum Sachkundigen für die Fahrgastsicherheit nach § 49 Absatz 2 bis 5 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgreich abgelegt.

Unterschrift des LehrgangsanbietersStempel

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.