(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
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Deutscher ist oder - 2.
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seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.