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FamFG § 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 6 W 148/24
27. Januar 2025
6 W 148/24 27. Januar 2025
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 482/19
23. September 2020
XII ZB 482/19 23. September 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 64/13
11. März 2013
2 Wx 64/13 11. März 2013
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 6 UF 39/12
25. Mai 2012
6 UF 39/12 25. Mai 2012