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FamFG § 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

(2) Andere Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sollen als elektronisches Dokument übermittelt werden. Werden sie nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hildesheim - 9 T 12/26
20. Januar 2026
9 T 12/26 20. Januar 2026
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 33/25
10. November 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 61/22
20. Oktober 2025
XIII ZB 61/22 20. Oktober 2025
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 24/25
30. September 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 319/23
16. September 2025
15 W 319/23 16. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 40/23
9. September 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 153/25 e
1. August 2025
34 Wx 153/25 e 1. August 2025
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 208/25
24. Juli 2025
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Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 21/25
21. Mai 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Senat für Familiensachen) - 7 UF 127/24
25. April 2025
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