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FamFG § 168f Pflegschaft für Minderjährige

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Auf die Pflegschaft für Minderjährige sind die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Beschlussformel und die Bestellungsurkunde enthalten die Bezeichnung des Pflegers und der ihm übertragenen Angelegenheiten.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 7 WF 223/24 e
15. November 2024
7 WF 223/24 e 15. November 2024