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FamFG § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die erforderlichen Zustimmungen.

(2) Nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft für ein Kind kann ein anderer Mann als derjenige, dessen Feststellung beantragt ist, die Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind nur in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des mit der Sache befassten Gerichts erklären. Die Anerkennungserklärung nach Satz 1 darf nur aufgenommen werden, wenn der Anerkennende durch Vorlage eines Gutachtens über eine durchgeführte genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes nachgewiesen hat, dass er leiblicher Vater des Kindes ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 UF 233/11
20. Januar 2012
4 UF 233/11 20. Januar 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 Wx 148/09
2. März 2010
15 Wx 148/09 2. März 2010