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FamFG § 198 Beschluss in weiteren Verfahren

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Der Beschluss über die Ersetzung einer Einwilligung oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

(2) Der Beschluss, durch den das Gericht das Annahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit Rechtskraft wirksam; eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

(3) Der Beschluss, durch den die Befreiung vom Eheverbot nach § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt wird, ist nicht anfechtbar; eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Ehe geschlossen worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (21. Zivilsenat) - 21 UF 146/20
24. März 2021
21 UF 146/20 24. März 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 270/12
26. März 2013
I-3 Wx 270/12 26. März 2013
Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 93/11
6. Juni 2011
4 T 93/11 6. Juni 2011