FamFG § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.

(2) Die Endentscheidung in Ehewohnungs- und Haushaltssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.

(3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (12. Zivilsenat) - 12 UF 131/20
3. Dezember 2020
12 UF 131/20 3. Dezember 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 14 UF 92/13
26. August 2013
14 UF 92/13 26. August 2013