(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- 1.
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das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist; - 2.
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das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; - 3.
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das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt; - 4.
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das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.
(2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.