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FamFG § 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung sowie deren Herausgabe ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.

(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(3) Dem Erblasser soll über die in Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen ein Hinterlegungsschein erteilt werden; bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, bei einem Erbvertrag jeder Vertragschließende.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 Wx 49/21
8. September 2021
2 Wx 49/21 8. September 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 174/18
25. Juli 2018
34 Wx 174/18 25. Juli 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 177/13
12. Juli 2013
2 Wx 177/13 12. Juli 2013