Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch den Notar zu bestellenden Vertreter gezogen.
FamFG § 369 Verteilung durch das Los
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 66/14
13. Mai 2015
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V ZB 66/14 | 13. Mai 2015 |