Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können, hat der Notar nach den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2 zu verfahren.
FamFG § 370 Aussetzung bei Streit
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 66/14
13. Mai 2015
|
V ZB 66/14 | 13. Mai 2015 |