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FamFG § 370 Aussetzung bei Streit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können, hat der Notar nach den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2 zu verfahren.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Köln - 11 T 21/17
28. Februar 2018
11 T 21/17 28. Februar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 66/14
13. Mai 2015
V ZB 66/14 13. Mai 2015