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FamFG § 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Auf Eintragungen von Amts wegen sind § 382 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 383 entsprechend anwendbar.

(2) Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 115/24
29. August 2024
3 Wx 115/24 29. August 2024
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 W 9/16
12. Februar 2016
2 W 9/16 12. Februar 2016