Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.
FamFG § 432 Benachrichtigung von Angehörigen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 6/14
21. Januar 2016
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V ZB 6/14 | 21. Januar 2016 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 75/13
18. März 2013
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8 W 75/13 | 18. März 2013 |