Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.
FamFG § 444 Glaubhaftmachung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 74/14
18. März 2015
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12 Wx 74/14 | 18. März 2015 |