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FamFG § 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück belegen ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 ZB 2/20
22. September 2021
3 ZB 2/20 22. September 2021
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 W 22/14
28. Juli 2014
1 W 22/14 28. Juli 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-25 Wx 21/13
7. Mai 2013
I-25 Wx 21/13 7. Mai 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 Wx 21/11
11. Oktober 2012
2 Wx 21/11 11. Oktober 2012
Beschluss vom Kammergericht (12. Zivilsenat) - 12 W 30/10
25. Oktober 2010
12 W 30/10 25. Oktober 2010