Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.
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FamFG § 477 Anmeldung der Rechte
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 127/14
1. August 2014
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15 W 127/14 | 1. August 2014 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 439/12
17. Oktober 2013
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15 W 439/12 | 17. Oktober 2013 |