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FamFG § 477 Anmeldung der Rechte

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 127/14
1. August 2014
15 W 127/14 1. August 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 439/12
17. Oktober 2013
15 W 439/12 17. Oktober 2013