In weiterem Umfang als das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Zivilprozessordnung und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Familiengerichts von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
FamGKG § 12 Grundsatz
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 WF 104/11
10. Oktober 2011
|
6 WF 104/11 | 10. Oktober 2011 |