In weiterem Umfang als das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Zivilprozessordnung und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Familiengerichts von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
FamGKG § 12 Grundsatz
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
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Zitiert von
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 WF 104/11
10. Oktober 2011
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6 WF 104/11 | 10. Oktober 2011 |