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FamGKG § 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1) In Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen soll die Antragsschrift erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Antrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerantrag, ferner nicht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung.

(3) Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 2 WF 7/23
4. Juli 2023
2 WF 7/23 4. Juli 2023
Beschluss vom Unknown court - 1 AR 54/20
23. Juli 2020
1 AR 54/20 23. Juli 2020
Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 13 WF 142/18
15. Juni 2018
13 WF 142/18 15. Juni 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16 WF 99/16
20. Juni 2016
16 WF 99/16 20. Juni 2016
Beschluss vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 21278/13
14. November 2014
155 F 21278/13 14. November 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 WF 95/13
19. Juli 2013
2 WF 95/13 19. Juli 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Senat für Familiensachen) - 5 UF 12/13
26. Februar 2013
5 UF 12/13 26. Februar 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 10 WF 93/12
2. Mai 2012
10 WF 93/12 2. Mai 2012
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 WF 104/11
10. Oktober 2011
6 WF 104/11 10. Oktober 2011