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FamGKG § 17 Fortdauer der Vorschusspflicht

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

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