FamGKG § 28 Wertgebühren

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrenswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen Betrag von weiteren ... Euro
um
... Euro
  2 000    500  18  10 000  1 000  19  25 000  3 000  26  50 000  5 000  35 200 000 15 000 120 500 000 30 000 179   über
500 000

50 000

180


Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

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