(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
-
das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2.
-
das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 3.
-
der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“, - 4.
-
mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 5.
-
kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.