FeinwAusbV § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ 30 Prozent, 2. Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ 35 Prozent, 3. Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ 12,5 Prozent, 4. Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ 12,5 Prozent, 5. Prüfungsbereich „Wirtschafts- und
Sozialkunde“
10 Prozent.


(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

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