Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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FeinwAusbV Eingangsformel
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin
Referenzen
- § 25 Absatz 1 Satz 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Absatz 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Absatz 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.