FertigPackV 1981 § 1 Verbindliche Werte für Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Lebensmitteln

Verordnung über Fertigpackungen

(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 unter Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.

(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Duty-Free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden.

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