(1) Wer Maßbehältnisse herstellt, kann die Erteilung eines Herstellerzeichens beantragen.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu stellen.
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen,
- 1.
-
das beantragte Herstellerzeichen zu ändern, wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Herstellerzeichen zu befürchten sind, - 2.
-
zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzeichen anzubringen.
(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat das Herstellerzeichen in dem für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben.
(5) Einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.