(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
- 1.
-
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis - a)
-
Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder - b)
-
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2.
-
das Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, - 3.
-
die räumliche und sachliche Ausstattung, - 4.
-
die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und - 5.
-
die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst: - a)
-
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme - aa)
-
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module, - bb)
-
die Anzahl der Teilnehmer, - cc)
-
die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren, - dd)
-
die eingesetzten Bausteine und Medien, - ee)
-
die Hausaufgaben und - ff)
-
die Seminarverträge,
- b)
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für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme - aa)
-
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen, - bb)
-
die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen, - cc)
-
die Funktionalität des Problemverhaltens, - dd)
-
die erarbeiteten Lösungsstrategien, - ee)
-
die persönlichen Stärken des Teilnehmers, - ff)
-
die Zielvereinbarungen und - gg)
-
den Seminarvertrag.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
- 1.
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das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, - 2.
-
die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes, - 3.
-
die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst: - a)
-
die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte, - b)
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die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer, - c)
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die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden, - d)
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das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und - e)
-
die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.