Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FeV 2010 § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 CS 26.505
12. Mai 2026
11 CS 26.505 12. Mai 2026
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (13. Senat) - 13 S 2074/25
1. April 2026
13 S 2074/25 1. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 470/25
10. März 2026
16 B 470/25 10. März 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 29/25
9. März 2026
4 MB 29/25 9. März 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg (1. Kammer) - 1 K 8756/25
27. Februar 2026
1 K 8756/25 27. Februar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 3/26
26. Februar 2026
1 B 3/26 26. Februar 2026
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 B 25.1014
26. Februar 2026
11 B 25.1014 26. Februar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (13. Senat) - 13 S 2020/25
20. Februar 2026
13 S 2020/25 20. Februar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 1825/25
19. Februar 2026
3 K 1825/25 19. Februar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1431/25
11. Februar 2026
16 B 1431/25 11. Februar 2026