FeV 2010 Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2023 - 2029;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorbemerkung

1.
Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
2.
Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).
3.
Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

Krankheiten, Mängel Eignung oder
bedingte Eignung
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
Klassen A, A1, A2
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
1. Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6
2. hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig ja,
wenn nicht gleichzeitig
andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
ja,
wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
Fachärztliche Eignungsuntersuchung.
Regelmäßige
ärztliche
Kontrollen.
Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei
Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technisch und
audiologisch-technischen Kenntnisse
erfolgen.
2.1 (weggefallen) 2.2 (weggefallen) 2.3 (weggefallen) 3. Bewegungsbehinderungen ja ja ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.
4. Herz- und Gefäßkrankheiten 4.1 Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit nein nein – nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher ja ausnahmsweise ja regelmäßige Kontrollen regelmäßige
Kontrollen
4.2 Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
4.2.1 Erhöhter Blutdruck mit
zerebraler Symptomatik
und/oder Sehstörungen
nein nein
4.2.2 Blutdruckwerte
> 180 mmHg systolisch
und/oder
> 110 mmHg diastolisch
In der Regel
ja
Einzelfallentscheidung Nachuntersuchungen Nachuntersuchungen
4.3 Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
4.3.1 In der Regel kein Krankheitswert ja ja 4.3.2 Selteneres Auftreten von
hypotoniebedingten, anfallsartigen Bewusstseinsstörungen
ja
wenn durch
Behandlung die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind
ja
wenn durch
Behandlung die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind
4.4 Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)
– EF > 35 Prozent
ja
bei komplikationslosem
Verlauf
Fahreignung kann sechs
Wochen nach dem Ereignis
gegeben sein
Kardiologische Untersuchung Kardiologische
Untersuchung
– EF 35 Prozent oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes Fahreignung kann vier
Wochen nach dem Ereignis
gegeben sein
In der Regel
nein
Kardiologische Untersuchung
4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder
erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen
regelmäßige ärztliche
Kontrolle, Nachuntersuchung
in individuell zu bestimmenden Fristen.
Eventuell
Beschränkung auf einen
Fahrzeugtyp,
Umkreis- und Tageszeitbeschränkungen
jährlich
kardiologische Kontrolluntersuchungen
NYHA I
(Herzerkrankung ohne
körperliche Limitation)
ja ja, wenn
EF > 35 Prozent
jährlich
kardiologische Kontrolluntersuchungen
NYHA II
(leichte Einschränkung
der körperlichen Leistungsfähigkeit)
ja ja , wenn
EF > 35 Prozent
NYHA III
(Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung)
ja
(wenn stabil)
nein
NYHA IV
(Beschwerden in Ruhe)
nein nein
4.6 Periphere arterielle
Verschlusskrankheit
Kardiologische Untersuchung
– bei Ruheschmerz nein nein – nach Intervention Fahreignung nach 24 Stunden Fahreignung nach einer
Woche
– nach Operation Fahreignung nach einer
Woche
Fahreignung nach vier
Wochen
Aortenaneurysma,
asymptomatisch
Keine
Einschränkung
Keine Einschränkung bei einem Aortendurchmesser
bis 5,5 cm.
Keine Fahreignung bei
einem Aortendurchmesser
> 5,5 cm.
5. Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) 5.1 Neigung zu schweren
Stoffwechselentgleisungen
nein nein
5.2 bei erstmaliger Stoff-
wechselentgleisung oder neuer Einstellung
ja
nach Einstellung
ja
nach Einstellung
5.3 bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter der Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko ja ja,
bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über 3 Monate
fachärztliche
Begutachtung, bei medikamentöser Therapie regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.4 bei medikamentöser Therapie mit hohem
Hypoglykämierisiko
(z. B. Insulin)
ja,
bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
ja,
bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über 3 Monate und ungestörter
Hypoglykämiewahrnehmung
fachärztliche Nachbegutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.5 bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6 und 10 6. Krankheiten des
Nervensystems
6.1 Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des
Rückenmarks
ja
abhängig von der Symptomatik
nein bei fortschreitendem
Verlauf Nachuntersuchungen
6.2 Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie ja
abhängig von der Symptomatik
nein bei fortschreitendem
Verlauf Nachuntersuchungen
6.3 Parkinsonsche Krankheit ja
bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie
nein Nachuntersuchungen in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
6.4 Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit ja
nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr
nein Nachuntersuchungen in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
6.5 Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und
frühkindliche erworbene Hirnschäden
6.5.1 Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden ja
in der Regel nach drei Monaten
ja
in der Regel nach drei Monaten
bei Rezidivgefahr nach Opera-
tionen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
bei Rezidivgefahr nach Opera-
tionen von Hirnkrankheiten
Nach-
untersuchung
6.5.2 Substanzschäden durch
Verletzungen oder Operationen
ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
bei Rezidivgefahr nach Opera-
tionen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
bei Rezidivgefahr nach Opera-
tionen von Hirnkrankheiten
Nach-
untersuchung
6.5.3 Angeborene oder
frühkindliche Hirnschäden
siehe Nummer 6.5.2 6.6 Epilepsie ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfrei ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie Nach-
untersuchungen
Nach-
untersuchungen
7. Psychische
(geistige) Störungen
7.1 Organische Psychosen 7.1.1 akut nein nein 7.1.2 nach Abklingen ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
in der Regel
Nachuntersuchung
in der Regel
Nach-
untersuchung
7.2 chronische hirnorganische Psychosyndrome 7.2.1 leicht ja
abhängig von Art und Schwere
ausnahmsweise ja Nachuntersuchung Nach-
untersuchung
7.2.2 schwer nein nein 7.3 schwere Altersdemenz
und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch
pathologische Alterungsprozesse
nein nein
7.4 schwere Intelligenzstörungen/geistige
Behinderung
7.4.1 leicht ja
wenn keine
Persönlichkeitsstörung
ja
wenn keine
Persönlichkeitsstörung
7.4.2 schwer ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung
(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung
(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
7.5 Affektive Psychosen 7.5.1 bei allen Manien und sehr schweren Depressionen nein nein 7.5.2 nach Abklingen der
manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression
ja
wenn nicht mit
einem Wiederauftreten gerechnet werden muss,
ggf. unter
medikamentöser Behandlung
ja
bei Symptomfreiheit
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
7.5.3 bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen nein nein 7.5.4 nach Abklingen der Phasen ja
wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss
nein regelmäßige
Kontrollen
7.6 Schizophrene Psychosen 7.6.1 akut nein nein 7.6.2 nach Ablauf ja
wenn keine
Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen
ausnahmsweise ja, nur unter
besonders günstigen Umständen
7.6.3 bei mehreren psychotischen Episoden ja ausnahmsweise ja, nur unter
besonders günstigen Umständen
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
8. Alkohol 8.1 Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)
nein nein
8.2 nach Beendigung des
Missbrauchs
ja
wenn die
Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
ja
wenn die
Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
8.3 Abhängigkeit nein nein 8.4 nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung)
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
9. Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel 9.1 Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)
nein nein
9.2 Einnahme von Cannabis 9.2.1 Regelmäßige Einnahme
von Cannabis
nein nein
9.2.2 Gelegentliche Einnahme
von Cannabis
ja
wenn Trennung von Konsum
und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der
Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
ja
wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher
Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der
Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
9.3 Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen nein nein 9.4 missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen
nein nein
9.5 nach Entgiftung und
Entwöhnung
ja
nach einjähriger
Abstinenz
ja
nach einjähriger
Abstinenz
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
9.6 Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln
9.6.1 Vergiftung nein nein 9.6.2 Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß
nein nein
10. Nierenerkrankungen 10.1 schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigung nein nein 10.2 Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlung
ja
wenn keine
Komplikationen oder Begleiterkrankungen
ausnahmsweise ja ständige ärztliche Betreuung und
Kontrolle,
Nachuntersuchung
ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle,
Nachunter-
suchung
10.3 erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktion ja ja ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung 10.4 bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5 11. Verschiedenes 11.1 Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen
11.2 Tagesschläfrigkeit 11.2.1 Messbare auffällige
Tagesschläfrigkeit
nein nein
11.2.2 Nach Behandlung ja
wenn keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ja
wenn keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung, regelmäßige ärztliche
Kontrollen
ärztliche
Begutachtung, regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
11.2.3 obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS)
mittelschwer/schwer
(mittelschwer: Apnoe-
Hypopnoe-Index zwischen
15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-
Hypopnoe-Index von
mind. 30 pro Stunde)
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
drei Jahren
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
einem Jahr
11.3 Schwere Lungen- und
Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-
Dynamik
nein nein
11.4 Störung des Gleichgewichtssinnes in der Regel
nein
in der Regel
nein
im Einzelfall
entsprechend den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung
im Einzelfall
entsprechend
den Begutachtungs-Leitlinien
zur Kraftfahreignung

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