FeV 2010 Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2023 - 2029;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorbemerkung
1.
Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
2.
Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).
3.
Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.
Krankheiten, Mängel
Eignung oder
bedingte Eignung
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
Klassen A, A1, A2
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
1.Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6
2.hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig
ja,
wenn nicht gleichzeitig
andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
ja,
wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
–
Fachärztliche Eignungsuntersuchung.
Regelmäßige
ärztliche
Kontrollen.
Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei
Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technisch und
audiologisch-technischen Kenntnisse
erfolgen.
2.1(weggefallen)2.2(weggefallen)2.3(weggefallen)3.Bewegungsbehinderungenjaja
ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.
4.Herz- und Gefäßkrankheiten4.1Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeitneinnein––– nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacherjaausnahmsweise jaregelmäßige Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
4.2
Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
4.2.1
Erhöhter Blutdruck mit
zerebraler Symptomatik
und/oder Sehstörungen
neinnein––4.2.2
Blutdruckwerte
> 180 mmHg systolisch
und/oder
> 110 mmHg diastolisch
In der Regel
ja
EinzelfallentscheidungNachuntersuchungenNachuntersuchungen4.3
Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
4.3.1In der Regel kein Krankheitswertjaja––4.3.2
Selteneres Auftreten von
hypotoniebedingten, anfallsartigen Bewusstseinsstörungen
ja
wenn durch
Behandlung die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind
ja
wenn durch
Behandlung die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind
––4.4
Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)
– EF > 35 Prozent
ja
bei komplikationslosem
Verlauf
Fahreignung kann sechs
Wochen nach dem Ereignis
gegeben sein
Kardiologische Untersuchung
Kardiologische
Untersuchung
– EF
≤
35 Prozent oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes
Fahreignung kann vier
Wochen nach dem Ereignis
gegeben sein
In der Regel
nein
Kardiologische Untersuchung4.5
Herzleistungsschwäche durch angeborene oder
erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen
regelmäßige ärztliche
Kontrolle, Nachuntersuchung
in individuell zu bestimmenden Fristen.
Eventuell
Beschränkung auf einen
Fahrzeugtyp,
Umkreis- und Tageszeitbeschränkungen
jährlich
kardiologische Kontrolluntersuchungen
NYHA I
(Herzerkrankung ohne
körperliche Limitation)
ja
ja, wenn
EF > 35 Prozent
jährlich
kardiologische Kontrolluntersuchungen
NYHA II
(leichte Einschränkung
der körperlichen Leistungsfähigkeit)
ja
ja , wenn
EF > 35 Prozent
NYHA III
(Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung)
ja
(wenn stabil)
nein
NYHA IV
(Beschwerden in Ruhe)
neinnein4.6
Periphere arterielle
Verschlusskrankheit
Kardiologische Untersuchung– bei Ruheschmerzneinnein– nach InterventionFahreignung nach 24 Stunden
Fahreignung nach einer
Woche
– nach Operation
Fahreignung nach einer
Woche
Fahreignung nach vier
Wochen
Aortenaneurysma,
asymptomatisch
Keine
Einschränkung
Keine Einschränkung bei einem Aortendurchmesser
bis 5,5 cm.
Keine Fahreignung bei
einem Aortendurchmesser
> 5,5 cm.
5.Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)5.1
Neigung zu schweren
Stoffwechselentgleisungen
neinnein––5.2
bei erstmaliger Stoff-
wechselentgleisung oder neuer Einstellung
ja
nach Einstellung
ja
nach Einstellung
––5.3bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter der Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisikoja
ja,
bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über 3 Monate
–
fachärztliche
Begutachtung, bei medikamentöser Therapie regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.4
bei medikamentöser Therapie mit hohem
Hypoglykämierisiko
(z. B. Insulin)
ja,
bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
ja,
bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über 3 Monate und ungestörter
Hypoglykämiewahrnehmung
–fachärztliche Nachbegutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen5.5bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6 und 106.
Krankheiten des
Nervensystems
6.1
Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des
Rückenmarks
ja
abhängig von der Symptomatik
nein
bei fortschreitendem
Verlauf Nachuntersuchungen
–6.2Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie
ja
abhängig von der Symptomatik
nein
bei fortschreitendem
Verlauf Nachuntersuchungen
–6.3Parkinsonsche Krankheit
ja
bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie
nein
Nachuntersuchungen in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
–6.4Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit
ja
nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr
nein
Nachuntersuchungen in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
–6.5
Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und
frühkindliche erworbene Hirnschäden
6.5.1Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden
ja
in der Regel nach drei Monaten
ja
in der Regel nach drei Monaten
bei Rezidivgefahr nach Opera-
tionen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
bei Rezidivgefahr nach Opera-
tionen von Hirnkrankheiten
Nach-
untersuchung
6.5.2
Substanzschäden durch
Verletzungen oder Operationen
ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
bei Rezidivgefahr nach Opera-
tionen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
bei Rezidivgefahr nach Opera-
tionen von Hirnkrankheiten
Nach-
untersuchung
6.5.3
Angeborene oder
frühkindliche Hirnschäden
siehe Nummer 6.5.26.6Epilepsieausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfreiausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie
Nach-
untersuchungen
Nach-
untersuchungen
7.
Psychische
(geistige) Störungen
7.1Organische Psychosen7.1.1akutneinnein––7.1.2nach Abklingen
ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
in der Regel
Nachuntersuchung
in der Regel
Nach-
untersuchung
7.2chronische hirnorganische Psychosyndrome7.2.1leicht
ja
abhängig von Art und Schwere
ausnahmsweise jaNachuntersuchung
Nach-
untersuchung
7.2.2schwerneinnein––7.3
schwere Altersdemenz
und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch
pathologische Alterungsprozesse
neinnein––7.4
schwere Intelligenzstörungen/geistige
Behinderung
7.4.1leicht
ja
wenn keine
Persönlichkeitsstörung
ja
wenn keine
Persönlichkeitsstörung
––7.4.2schwer
ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung
(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung
(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
––7.5Affektive Psychosen7.5.1bei allen Manien und sehr schweren Depressionenneinnein––7.5.2
nach Abklingen der
manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression
ja
wenn nicht mit
einem Wiederauftreten gerechnet werden muss,
ggf. unter
medikamentöser Behandlung
ja
bei Symptomfreiheit
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
7.5.3bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallenneinnein––7.5.4nach Abklingen der Phasen
ja
wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss
nein
regelmäßige
Kontrollen
–7.6Schizophrene Psychosen7.6.1akutneinnein––7.6.2nach Ablauf
ja
wenn keine
Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen
ausnahmsweise ja, nur unter
besonders günstigen Umständen
––7.6.3bei mehreren psychotischen Episodenja
ausnahmsweise ja, nur unter
besonders günstigen Umständen
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
8.Alkohol8.1
Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)
neinnein––8.2
nach Beendigung des
Missbrauchs
ja
wenn die
Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
ja
wenn die
Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
––8.3Abhängigkeitneinnein––8.4
nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung)
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
––9.Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel9.1
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)
neinnein––9.2Einnahme von Cannabis9.2.1
Regelmäßige Einnahme
von Cannabis
neinnein––9.2.2
Gelegentliche Einnahme
von Cannabis
ja
wenn Trennung von Konsum
und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der
Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
ja
wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher
Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der
Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
––9.3Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffenneinnein––9.4
missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen
neinnein––9.5
nach Entgiftung und
Entwöhnung
ja
nach einjähriger
Abstinenz
ja
nach einjähriger
Abstinenz
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
9.6
Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln
9.6.1Vergiftungneinnein––9.6.2
Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß
neinnein––10.Nierenerkrankungen10.1schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigungneinnein––10.2
Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlung
ja
wenn keine
Komplikationen oder Begleiterkrankungen
ausnahmsweise ja
ständige ärztliche Betreuung und
Kontrolle,
Nachuntersuchung
ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle,
Nachunter-
suchung
10.3erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktionjajaärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchungärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung10.4bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 511.Verschiedenes11.1
Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen
11.2Tagesschläfrigkeit11.2.1
Messbare auffällige
Tagesschläfrigkeit
neinnein11.2.2Nach Behandlung
ja
wenn keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ja
wenn keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung, regelmäßige ärztliche
Kontrollen
ärztliche
Begutachtung, regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
11.2.3
obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS)
mittelschwer/schwer
(mittelschwer: Apnoe-
Hypopnoe-Index zwischen
15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-
Hypopnoe-Index von
mind. 30 pro Stunde)
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
drei Jahren
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
einem Jahr
11.3
Schwere Lungen- und
Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-
Dynamik
neinnein11.4Störung des Gleichgewichtssinnes
in der Regel
nein
in der Regel
nein
im Einzelfall
entsprechend den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung
im Einzelfall
entsprechend
den Begutachtungs-Leitlinien
zur Kraftfahreignung