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FFG 2025 § 63 Punktwertung bei Talent-, Kinder- und Dokumentarfilmen

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1) Handelt es sich bei einem programmfüllenden Film um einen Talent-, einen Kinder- oder einen Dokumentarfilm, der nach Maßgabe des § 62 mindestens 10 000, aber weniger als 25 000 Referenzpunkte erreicht hat, wird dieser mit 25 000 Punkten bewertet.

(2) Die Filmförderungsanstalt bestimmt durch Richtlinie gemäß § 11, was ein Talentfilm im Sinne des Absatzes 1 ist.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Bestimmungen zu Absatz 1, insbesondere zur Höhe der jeweiligen Referenzpunktzahl, zulassen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12
28. Januar 2014
2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 28. Januar 2014