Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Produktionsförderung jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz einbezogen werden. Dabei ist jeweils nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgeblich. Andere Erfolge werden nicht berücksichtigt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
FFG 2025 § 66 Einbeziehung von Filmen aus dem Ausland
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.