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FGO § 1

Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 28/24
17. Dezember 2024
2 B 28/24 17. Dezember 2024