Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
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FGO § 1
Finanzgerichtsordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 28/24
17. Dezember 2024
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2 B 28/24 | 17. Dezember 2024 |