Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FGO § 156

Finanzgerichtsordnung

§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von