Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.
FGO § 160
Finanzgerichtsordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 187/10
13. Juli 2011
|
X B 187/10 | 13. Juli 2011 |