FGO § 160

Finanzgerichtsordnung

Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 187/10
13. Juli 2011
X B 187/10 13. Juli 2011