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FGO § 38

Finanzgerichtsordnung

(1) Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.

(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Behörde eine oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Zöllen, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabe knüpft. Hat der Kläger im Bezirk der obersten Finanzbehörde keinen Wohnsitz, keine Geschäftsleitung und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so findet Absatz 1 Anwendung.

(2a) In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.

(3) Befindet sich der Sitz einer Finanzbehörde außerhalb ihres Bezirks, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 nach der Lage des Bezirks.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (1. Senat) - 1 V 14/21
2. März 2021
1 V 14/21 2. März 2021
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 V 4/20
2. März 2020
6 V 4/20 2. März 2020
Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 3150/18
22. März 2019
3 K 3150/18 22. März 2019
Entscheidung vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 6 K 201/14
10. August 2015
6 K 201/14 10. August 2015
Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht (14. Senat) - 14 K 93/14
23. März 2015
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX B 36/10
18. August 2010
IX B 36/10 18. August 2010